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Letzte Frage im Dezember

Herr Kummer weiß Antwort

Veröffentlicht am:

Lieber Herr Kummer, ich bin neu in unserem Unternehmen, welches weltweit Marktführer für wärmebasierte One Touch Click Room-Sensoren ist. Mitte Dezember erwartet mich nun meine erste Betriebsweihnachtsfeier. Alles Herren, Ingenieure wie ich, und einige Damen aus der Lohnbuchhaltung. Eingeladen sind wir in ein hochwertiges Chemnitzer Hotelrestaurant, für mich ein ungewohntes Parkett. Wie verhalte ich mich richtig?

Erst einmal Glückwunsch, dass Sie in so einem spannenden Bereich der Wirtschaft tätig sein dürfen.
In vielen Unternehmen hat zur Adventszeit eine Weihnachtsfeier Tradition. Das Fest wird von vielen Arbeitgebern als Gelegenheit verstanden, den betrieblichen Zusammenhalt zu stärken. Gelungene Betriebsfeiern können z.B. beim VW Konzern "Lustreisen" von Betriebsräten sein oder auch rauschende Sex-Partys, wie bei der Ergo Versicherung. Hier wurde für die 100 besten Vertreter die Budapester „Gellert Therme“ gemietet und in ein Freiluftbordell verwandelt.

Da in Ihrem Fall auch einige Damen von der Lohnbuchhaltung geladen sind, dürfte im Hotelrestaurant wohl keine Orgie sondern eine eher solide Feier zu erwarten sein. Gleichwohl versetzt die Aussicht auf Weihnachtsfeierlichkeiten nicht alle Beschäftigten in freudige Erwartung.
Für Partymuffel stellt sich zuerst die Frage, ob das Fernbleiben von der Feier negative arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Das aber kann verneint werden, denn eine verpflichtende Teilnahme an Betriebsfeiern ist gesetzlich nicht geregelt. Der Arbeitnehmer muss nur[nbsp] seiner[nbsp] Hauptaufgabe, der Arbeitspflicht[nbsp] nachkommen. Mit dieser Pflicht hat die Teilnahme an einem Weihnachtsfest jedoch nichts zu tun.
Fällt die Feier in die Arbeitszeit, bedeutet das jedoch auch, dass derjenige, der nicht mitfeiern möchte, zu arbeiten hat. Ist das aufgrund der abwesenden Kollegen nicht möglich und kann dem Arbeitnehmer auch keine andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden, darf er nach Hause gehen.

Gute Nachricht für Firmenneulinge und Mobbingopfer: Es besteht zwar keine Teilnahmepflicht, jedoch ein Teilnahmerecht, denn den Ausschluss von der Feier verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.
Ist das Fest in vollem Gange, sollte berücksichtigt werden, dass, trotz Weihnachten, arbeitsvertragliche Regeln gelten. Wer Kollegen oder Vorgesetzte beleidigt oder belästigt, riskiert eine Abmahnung, in schweren Fällen sogar die Kündigung. Streitereien, insbesondere unter Alkoholeinfluss, sollten vermieden werden.
Für die Teilnahme an der Weihnachtsfeier besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Wann die Party ihr Ende hat, bestimmt selbstverständlich der Chef. Beendet dieser offiziell die Feier und geht nach Hause, ist beispielsweise der Treppensturz nach einigen weiteren Absackern kein Arbeitsunfall mehr.
Bei Weihnachtsfeiern mit Vorgesetzten und Kollegen bleiben kniffelige Situationen nicht aus. Vor allem wenn der Alkohol nicht nur die Zunge löst, sondern auch noch die Sitten lockert. Dabei reicht schon der fatale Impuls, jetzt allen endlich mal „richtig die Meinung zu sagen“ oder die Verbrüderung mit der Lohnbuchhaltung zu weit zu treiben.

Unerfahrene Neulinge stellen oft Fragen wie: „Darf ich Alkohol verlangen, wenn mein Chef Wasser trinkt?“, „Wie oft darf ich zum Büffet?“ oder „Was heißt 'business casual'?" Im Grunde gilt: Beobachten Sie Ihre altgedienten Kollegen, seien Sie besonders aufmerksam gegenüber Vorgesetzten.

Sie sollten die Weihnachtsfeier natürlich als Karriereschub benutzen: Wo und wann sonst ist die starre Firmenhierarchie so gelockert? Endlich kann man auch mit der Geschäftsleitung plaudern. Wer sich vor zu viel eigener Meinung hütet und stattdessen als guter Zuhörer präsentiert, hat die Chance, sich als „interessanter Gesprächspartner“ zu profilieren. Betriebsfeiern bieten oft Gelegenheit, sich mit seinen Mitarbeitern zu duzen. Doch meist sind solche Kuscheleien am nächsten Tag schon wieder vergessen. Wenn man seinen Kollegen auf der Arbeit wieder begegnet, heißt es, erst einmal abzuwarten, wie diese einen ansprechen.

Auch Chefs bieten mitunter, in Feierlaune, ihren Mitarbeitern an, sie zu duzen. Hier ist Vorsicht geboten, denn häufig kann Trunkenheit Schuld an diesem Angebot sein. Keinesfalls sollte man am folgenden Arbeitstag seinen Vorgesetzten munter weiter duzen, das könnte übel ausgehen.Wie verhält es sich mit der Kleiderordnung? Die Lohnbuchhaltung erscheint selbstverständlich tief dekolletiert oder im knappen Kleid. Für Firmenneulinge ist es ratsam im dezenten Anzug[nbsp] zu erscheinen, eventuell mit etwas flotterem Schlips, als im Arbeitsalltag. Generell ist Prävention von Peinlichkeiten angesagt: Alkohol also besten nur in Maßen trinken! Die Feier ist Ihre Chance, lieber Leserbriefschreiber – vermasseln Sie sie nicht!

Bild: Karl-Heinz Laube [nbsp]/ pixelio.de

Erschienen im Heft 12/14

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